Die Wählerdaten werden nach der Wahl archiviert bzw. gesperrt und die Anzahl an berechtigten Personen mit Zugriff darauf wird reduziert.
Soweit kein (Spezial-)Gesetz sowie keine individuelle Satzung oder (Wahl-)Ordnung eine spezielle Aufbewahrungsfrist vorgibt, werden Wählerdaten nach der allgemeinen Regelverjährung für drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Wahl stattgefunden hat, von POLYAS aufbewahrt und im Anschluss gelöscht.